Ludwig-Erhard-Straße 1
20459 Hamburg
Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und gewerblicher Tätigkeit:
Die Gewinne aus der „klassischen“ freien journalistische Tätigkeit unterliegen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. EStG) nicht der Gewerbesteuer. Hingegen werden z.B. die Öffentlichkeitsarbeit für Unternehmen und die Arbeit in der Werbung regelmäßig als gewerblich (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) eingestuft.
Betriebsausgabenpauschale
Insbesondere bei nebenberuflich tätigen Journalisten kann auch eine Nutzung der Betriebsausgabenpauschale sinnvoll sein. Es sind dann keine Aufzeichnungen über die Ausgaben mehr zu führen.
Häusliches Arbeitszimmer
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können nur unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Das Honorar kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von zurzeit 7% unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG).